ASVG § 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt II Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518