ASVG § 530., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 01.01.1962 bis 01.01.1962

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

§ 530.

Zusammentreffen eines Ruhe(Versorgungs)genußanspruches aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 73) - .

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