ASVG § 489. Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig ab 01.07.2013

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 489. Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.

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