ASVG § 38. Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 38. Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten

Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Pensionisten maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.

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