ASVG § 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig ab 01.08.2013

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt III Leistungen

2. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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