Dritter Teil Unfallversicherung
Abschnitt III Leistungen
2. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 216. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
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SAAAA-76518