ASVG § 286. Kinderzuschüsse, BGBl. Nr. 20/1994, gültig ab 01.07.1993

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 286. Kinderzuschüsse

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

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