ASVG § 286. Kinderzuschüsse, BGBl. Nr. 20/1994, gültig ab 01.07.1993
Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 286. Kinderzuschüsse
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.
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