ASVG § 746. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020, BGBl. I Nr. 69/2023, gültig ab 01.07.2023

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 746. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:

1. mit die §§ 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Abs. 2a und 3, 736 Abs. 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;

2. rückwirkend mit der Abs. 3;

3. rückwirkend mit die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;

4. rückwirkend mit § 162 Abs. 3.

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 744 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 tritt mit in Kraft.

(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von bis der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom bis zum aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.

(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.

(Anm.: Abs. 6und7 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)

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