Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 37a. Meldung nur pensionsversicherter Personen
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
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