Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.5 Gastgewerbepauschalierung ( Verordnung BGBl. II Nr. 488/2012 idF BGBl. II Nr. 355/2020)

11.5.4 Die einzelnen Pauschalien

11.5.4.1 Grundpauschale

4300Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt oder die darunter fallenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend macht. Allerdings bindet ihn seine Entscheidung für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre (siehe dazu Rz 4308 und zur Ausnahme von dieser Bindung Rz 4308a.

4301Das Grundpauschale beträgt 15%, höchstens 60.000 Euro, mindestens jedoch 6.000 Euro (Sockelbetrag) (bis zur Veranlagung 2019: 10%, höchstens 25.500 Euro, mindestens 3.000 Euro). Es umfasst:

  • Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung.

  • Sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die von den beiden anderen Pauschalien abgedeckt sind und derjenigen, die auch bei Pauschalierung jedenfalls gesondert in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind (Rz 4307).

4302Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt:

  • Bürobedarf

  • Telefon, Internet

  • Buchhaltungsaufwand

  • Beiträge zu Berufsverbänden

  • Werbung

  • Literatur

  • Bewirtung und Betreuung

  • Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen

  • Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar)

  • Miete (Leasing), ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter

  • betriebliche Spenden

4303Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40.000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschales von 6.000 Euro kein Verlust entstehen. Dies verhindert, dass der Pauschalbetrag, der in diesen Fällen umsatzunabhängig wirkt, verlustbegründend (bzw. -erhöhend) wirkt.

Wirkt sich das Grundpauschale nicht aus, weil die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Betriebsausgaben zu einem Verlust führt, kommt die Inanspruchnahme des Mobilitätspauschales bzw. des Energie- und Raumpauschales nicht in Betracht.

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchst- bzw. Mindestbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.2 Mobilitätspauschale

4304Das Mobilitätspauschale beträgt bis zur Veranlagung 2019 2%, höchstens 5.100 Euro, jedenfalls nicht mehr als das höchste Pendlerpauschale und ab der Veranlagung 2020:

  • 6% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24.000 Euro.

  • 4% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16.000 Euro.

  • 2% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8.000 Euro.

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die online verfügbare, von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

Das Mobilitätspauschale umfasst:

  • Sämtliche betriebliche Kfz-Kosten und Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel.

  • Reisekosten des Unternehmers selbst (nicht für Dienstnehmer), zB Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs.

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.3 Energie- und Raumpauschale

4305Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8%, höchstens 32.000 Euro (bis zur Veranlagung 2019: 20.400 Euro) und umfasst alle Kosten aus Anlass der Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes.

Nicht erfasst und stets gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die

  • AfA,

  • Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und

  • Ausgaben für Miete und Pacht.

Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Energie- und Raumpauschale abgedeckt:

  • Strom

  • Wasser

  • Kanalgebühr

  • Gas

  • Öl, Holz, Kohle, Pellets

  • Reinigung

  • Rauchfangkehrer

  • liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen (zB Grundsteuer)

Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.

11.5.4.4 Übersicht über die Pauschalien

4306


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Höhe
Voraussetzung
Erfasst insbesondere:
Grundpauschale
15%, mindestens 6.000 €
Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung (Umsatzgrenze, Gewerbeberechtigung, gewerbliche Einkünfte)
Bürobedarf, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen wenn nicht vom Energie- und Raumpauschale erfasst), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), geringwertige Wirtschaftsgüter
Mobilitätspauschale
2%, 4% oder 6%, je nach Gemeindegröße
Inanspruchnahme des Grundpauschales
Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- u. Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs)
Energie- und Raumpauschale
8%
Inanspruchnahme des Grundpauschales
Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie zB Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
06.05.2021
Betroffene Normen:
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 488/2012
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448