Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit

16.2.8 Unterricht, Erziehung

5262Unterrichtende Tätigkeit ist jede Art persönlicher Lehrtätigkeit und beinhaltet die Vermittlung von Fähigkeiten und meist komplexerem Wissen. Fernunterricht ist unterrichtend, wenn individuell auf die einzelnen Schüler eingegangen wird.

5263Erzieherische Tätigkeit ist eine Betätigung zur planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung heranwachsender Menschen.

5264Ein Kinderheim ist ein Gewerbebetrieb, wenn die erzieherische Tätigkeit nur eine Nebenleistung darstellt.

5265Weder als unterrichtende noch als erzieherische Tätigkeit können angesehen werden:

  • Beratende Tätigkeit, die sich auf das Erteilen von Ratschlägen an Personen beschränkt und nicht einer der im § 22 Z 1 EStG 1988 namentlich angeführten Tätigkeiten und Berufe zugeordnet werden kann,

  • Fitness-Studio, wenn die Überlassung der Sportgeräte im Vordergrund steht und die unterrichtende Tätigkeit auf die Einweisungsphase beschränkt ist,

  • Fremdenführung (VwGH 14.10.1960, 1231/58),

  • Tierdressur (VwGH 4.10.1957, 3067/54),

  • Trabertrainer.

16.2.9 Unternehmensberater

5266Unter die Gruppe der Unternehmensberater ( § 22 Z 1 lit. b EStG 1988) fallen Personen, die ihre Befähigung zur Unternehmensberatung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch Ablegung einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 34/1998 bzw. BGBl. Nr. 254/1978 erworben haben. Die Befähigung zur Unternehmensberatung kann aber auch aus einer vor 1978 erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Betriebsberaters oder Betriebsorganisators abgeleitet werden. Näheres siehe Berufsbild Unternehmensberatung des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der WKO.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 22 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448