Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
29 Kapitalertragsteuer ( §§ 93 bis 97 EStG 1988)
29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug
29.6.5 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Körperschaften ( § 94 Z 5 iVm Z 15 EStG 1988)

29.6.5.2 Beginn, Ende und Umfang der Befreiung

7763Die Befreiung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die digitale Befreiungserklärung bei der Bank vorliegt oder sobald dem Abzugsverpflichteten - sofern dieser kein Kreditinstitut ist - das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988 glaubhaft gemacht wird. Korrespondierend endet die Befreiung mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist. Zu Beginn und Ende der Befreiung bei Angabe einer digitalen Befreiungserklärung siehe Rz 7777g f.

Wird von einer Körperschaft erstmalig nach dem 1. Jänner 2025 bei einem Kreditinstitut ein Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eröffnet, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Die Körperschaft gibt für ein bestimmtes Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) und für jedes weitere in der Zukunft bei diesem Kreditinstitut eröffnete Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eine gesonderte digitale Befreiungserklärung ab.

  2. Die Körperschaft gibt für sämtliche bestehende und künftige Produkte (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eine digitale Befreiungserklärung ab.

Für vor dem 1. Jänner 2025 abgegebene Befreiungserklärungen von Körperschaften, die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, siehe Rz 7777i.

Das Kreditinstitut ist - soweit nichts Anderes bestimmt ist - nicht verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der Befreiungserklärung zutreffen.

29.6.5.3 Gläubiger - Schuldneridentität

7764Eine Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig Eigentümer eines Wertpapiers ist. In diesem Fall bedarf es nicht der Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung. Die Kapitaleinkünfte bleiben jedenfalls aufgrund § 94 Z 1 EStG 1988 KESt-frei. Dies gilt auch für die aus Wertpapierpensionsgeschäften und Wertpapierleihegeschäften dem Kreditinstitut zukommenden Kapitaleinkünfte.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Befreiungen - Gläubiger-Schuldner-Identität - Beteiligungserträge - Rückerstattungsverfahren - Mutter-/Tochterrichtlinie - Missbrauchsverdacht - KESt-Erstattung - Offenkundige verdeckte Ausschüttungen - Zwischenbankgeschäfte - Auslandsfilialen - Befreiungserklärung - Pensionskasse - Veranlagungs- und - Risikogemeinschaft - Mitarbeitervorsorgekasse - Unterstützungskasse - Arbeitnehmerförderungsstiftung - unentbehrlicher Hilfsbetrieb - humanitäre Spendengelder - Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft - Zuwendungen von Stiftungen - Wegzug - internationale Finanzinstitutionen - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - beschränkt Steuerpflichtige
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448