Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit

16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer

5255Schriftstellerische Tätigkeit besteht darin, dass auf irgendeinem Gebiet selbständige Gedanken in Schriftform der Öffentlichkeit übermittelt werden (VwGH 15.1.1965, 0583/64). Ein Schriftsteller schreibt nicht nur dann für die Öffentlichkeit, wenn die von ihm verfassten Texte in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht, sondern auch dann, wenn sie unter seinem Namen in anderen publizistischen Medien (zB in Rundfunk, Fernsehen, Film) an die Öffentlichkeit herangetragen werden. Das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel stellt keine schriftstellerische Tätigkeit dar, wenn sie in die typisch kaufmännischen Aufgaben des Vertriebes und Umsatzes einbezogen ist (VwGH 13.10.1982, 81/13/0192; VwGH 30.5.1984, 83/13/0082, Werbetexter). Herstellung und Entwicklung von Computer-Software ist weder schriftstellerisch noch wissenschaftlich (VwGH 24.4.1996, 92/13/0026; VwGH 2.5.1991, 90/13/0274). Wer hingegen selbständig eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogrammes für PC verfasst, ist schriftstellerisch tätig, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Zum Selbstverlag siehe Rz 5288.

5256Der Bildberichterstatter ist nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts von publizistischen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt. Seine Tätigkeit erhält ihren journalistischen Charakter durch die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Natur für sich selbst sprechen; sie brauchen jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein. Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten. Der in der aktuellen Berichterstattung für das Fernsehen selbständig tätige Kameramann übt idR eine journalistische Tätigkeit aus. Kein Bildberichterstatter ist, wer als Fotograf zB wirklichkeitsgetreue Luftbildaufnahmen herstellt, die von seinen Abnehmern in vielfältiger Weise (zB für Werbung, Planung, verschiedenartige Illustrationen und Archivzwecke) benutzt oder ausgewertet werden, weil die Herstellung der Lichtbilder dem individuellen Interesse des Abnehmers dient und damit nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegt.

5257Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten, Tagesereignissen) in Medien mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua. Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 22.4.1992, 92/14/0002).

5258Nicht in den journalistischen Tätigkeitsbereich gehören reine Unterhaltungsprogramme. Unmaßgeblich ist hingegen, in welcher Form journalistisch gestaltete Programme an das Publikum herangetragen werden. Auch aktuelle Informationen, die im Zusammenhang mit reiner Unterhaltung gebracht werden, verlieren dadurch - entsprechende Gestaltung vorausgesetzt - nicht ihren journalistischen Charakter; es wird vielfach sogar notwendig sein, gerade belehrende Informationen, Berichte über die Verkehrslage, aktuelle Lebenshilfe usw. mit einer Unterhaltung zu kombinieren, um das Zielpublikum in ausreichender Zahl zu erreichen (VwGH 26.9.1985, 85/14/0057, Radiosendung "Mit Musik ins Wochenende", "Nach Hause mit Musik").

5259Das Moderieren, das ist Leiten und Führen einer Diskussion oder Gesprächsrunde im Rundfunk oder Fernsehen, ist journalistisch. Ein PR-Berater ist gewerblich tätig, auch wenn untergeordnete journalistische Leistungen erbracht werden (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).

5260Dolmetscher ist derjenige, der gesprochene fremdsprachliche Äußerungen mündlich übersetzt bzw. die sprachliche Verständigung von Menschen, die verschiedene Sprachen sprechen, vermittelt.

5261Übersetzer ist derjenige, der ein Schriftwerk von einer menschlichen Sprache in eine andere menschliche Sprache überträgt. Die Übertragung eines schriftlichen Datenflussplanes in für einen Computer verständliche Zeichen und Angaben ist keine Übersetzertätigkeit (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202). Der Übersetzer kann nicht als Schriftsteller angesehen werden (VwGH 14.4.1986, 85/15/0327).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Betroffene Normen:
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448