Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988

6889Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.

6890Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits enteignet wurde oder dessen Enteignung (nachweisbar) unmittelbar droht. Für die Aufgabe seines Bestandrechtes erhält der (bisherige) Bestandnehmer vom (bisherigen) Bestandgeber oder von dritter Seite (vor allem vom Enteignungsberechtigten) eine Entschädigung. Auch die vom Enteignungsberechtigten als Absiedlungsbeihilfe gewährte Entschädigung ist unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu subsumieren. Mit der Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 muss keine Auflage oder Widmung - zB zur Fortführung des Betriebes an einem anderen Standort - verknüpft sein.

6891Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0095); im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist jedoch die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich ( § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

23.2.5 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988

6892Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.

6893Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits (zB auch auf Grund eines vorangegangenen Kaufes) im Eigentum einer Person steht, die eine Enteignung bewirken könnte, wenn sie nicht schon Eigentümer wäre. Dieser Eigentümer möchte nun das Bestandobjekt einem Zweck zuführen, für den eine Enteignung geltend gemacht werden könnte, und gewährt dem Bestandnehmer für die erzwingbare Aufgabe des Bestandrechtes eine Entschädigung.

Beispiel:

Ein Gärtner betreibt seine Gärtnerei auf einem Grundstück, das der Bund zwecks Errichtung einer Straße käuflich erworben hat. Für die Aufgabe seines Bestandrechtes, die erzwungen werden könnte, erhält der Gärtner eine Entschädigung.

6894Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988; im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich ( § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988; siehe dazu Rz 6889 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.06.2013
Betroffene Normen:
§ 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Mietrecht - Pachtrecht
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448