Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988)
22.4 Private Grundstückveräußerungen ( § 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012, §§ 30a, 30b und 30c EStG 1988)
22.4.4 Ermittlung der Einkünfte

22.4.4.4 Fiktiver Veräußerungserlös

6658In folgenden Fällen ist der Veräußerungsvorgang gedanklich in zwei Veräußerungen aufzusplitten und für einen der Vorgänge ein fiktiver Veräußerungserlös anzusetzen. Ein solcher fiktiver Veräußerungserlös kann sein:

  • Der Teilwert im Einlagezeitpunkt bei eingelegten Grundstücken ( § 4 Abs. 3a Z 4 EStG 1988)

  • Der Teilwert von Grund und Boden im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung auf § 5 EStG 1988 vor dem 1.4.2012 ( § 30 Abs. 6 lit. b EStG 1988), wenn der Grund und Boden entnommen worden ist und sodann im Rahmen einer privaten Grundstücksveräußerung veräußert wird

  • Die fiktiven Anschaffungskosten bei nach dem 31.12.2012 erstmalig vermieteten Gebäuden ( § 30 Abs. 6 lit. a EStG 1988 iVm § 124b Z 227 EStG 1988)

Beispiele:

1. Veräußerung nach Einlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Grund und Boden
Wert
Steuersatz
Buchwert
2008
Anschaffungskosten
100
-
0
2011
Einlage zum Teilwert
120
-
120
2013
Veräußerung um
150
-
0
betriebliche Einkünfte
Einkünfte nach § 30 EStG 1988
30
20
25%
25%
0
-

2. Veräußerung nach Wechsel zu § 5 EStG 1988 und Entnahme:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Grund und Boden
Wert
Steuersatz
Buchwert
2003
Anschaffungskosten
100
-
100
2009
Wechsel zu § 5 EStG 1988 Teilwert
120
-
120
2011
Entnahme Teilwert
130
-
120
Betriebliche Einkünfte
101)
Tarif
-
2015
Veräußerung um
170
0
Einkünfte nach § 30 EStG 1988
(Vorgang 12))
40
25%
-
Einkünfte nach § 30 EStG 1988
(Vorgang 23))
20
25%
-

1) Entnahmewert abzüglich Buchwert.

2) Veräußerungserlös abzüglich Entnahmewert (tritt gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 an die Stelle der Anschaffungskosten).

3) fiktiver Veräußerungserlös nach § 30 Abs. 6 lit. b EStG 1988 abzüglich tatsächlicher Anschaffungskosten. Wäre die Anschaffung bereits vor dem 1.4.2002 erfolgt, könnte für den Vorgang 2 aber auch für den Vorgang 1 § 30 Abs. 4 EStG 1988 angewendet werden. Dadurch wären die Einkünfte aus Vorgang 1 170*0,14 = 23,8 und aus Vorgang 2 120*0,14 = 16,8.

3. Veräußerung nach erstmaliger Vermietung unter Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Gebäude
Wert
Steuersatz
"Buchwert"
2001
Anschaffungskosten
60
-
-
2013
erstmalige Vermietung, fiktive AK
100
-
100
2013-2017
AfA kumuliert 2% pa=5*2
-10
Tarif
90
2017
Veräußerung um
150
0
Einkünfte nach § 30 EStG 1988 (Vorgang 11))
60
30%
Einkünfte nach § 30 EStG 1988 (Vorgang 22))
14
30%

1) Veräußerungserlös abzüglich fiktive AK abzüglich AfA gemäß § 30 Abs. 6 lit. a EStG 1988

2) Fiktive AK * 0,14 gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Schlagworte:
Grundstück - Grund und Boden - grundstücksgleiche Rechte - fiktiver Veräußerungserlös
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448