Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018

5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)

5.1.1 Grundsätzliches

5.1.1.1 Betriebseinnahmen allgemein

1001Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Auslegung sind daher die §§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289). Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen, auch ein widerrechtlicher Bezug hindert die Einnahmenqualität nicht (VwGH 17.1.1989, 88/14/0010). Einnahmen aus der Veräußerung von Waren, die Gegenstand des Handelsgewerbes sind, gelten als Betriebseinnahmen (VwGH 4.11.1948, 0241/46: widerlegbare Vermutung). Ideelle Vorteile und fiktive Einnahmen sind nicht anzusetzen.

1002 § 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen Abweichungen vom üblichen Endpreis des Abgabeortes vorliegen, bestehen keine Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Endpreises die Werte laut (Sachbezugs-)Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist für den unentgeltlichen Erwerb anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988 gelten für den Bereich der Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz 1392 f). Betriebliche Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes sein.

1003Betrieblich veranlasst sind auch Einnahmen aus

  • Hilfsgeschäften (sie kommen im Gefolge von Grundgeschäften vor und ermöglichen diese) sowie

  • Nebengeschäften (sie kommen im Randbereich von Grundgeschäften vor und gehören eigentlich zu einem anderen Tätigkeitsbereich).

Beispiele für Hilfsgeschäfte:

Veräußerung von Anlagen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004, betreffend Abverkauf von Grundstücken bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn dessen Erhaltung den Abverkauf erzwingt); Veräußerung von Fachbüchern eines Rechtsanwaltes; Veräußerung des Kundenstocks eines Versicherungsvertreters.

Vermietung von Anlagegütern.

Abfindung für Praxisräume eines Arztes.

Beispiele für Nebengeschäfte:

Kreditvermittlung durch Grundstücksmakler.

Gelegentliche Überlassung des Betriebsfahrzeuges.

5.1.1.2 Einnahmen vor Betriebseröffnung und nach der Betriebsaufgabe

1004Betriebliche Einnahmen können schon in der Gründungsphase des Betriebes und nach der Beendigung des betrieblichen Geschehens anfallen. Die Wertzugänge müssen durch den zukünftigen bzw. beendeten Betrieb veranlasst sein (zB Veräußerung von Betriebsmitteln vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit; Betriebssteuer, die nach der Aufgabe des Betriebes gutgeschrieben wird - VwGH 17.3.1976, 1534/75; Abzug von Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe, VwGH 29.6.2016, 2013/15/0286).

Siehe dazu auch Rz 6895 ff.

5.1.2 Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Siehe dazu Rz 7269 ff.

Randzahlen 1005 bis 1023: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448