Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
24. Rentenbesteuerung

24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

24.1.1 Renten

7003Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt (VwGH 15.6.1977, 2722/76). Die Höhe der einzelnen Rentenbeträge kann auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen oder abhängig vom Gewinn oder Umsatz unterschiedlich sein. Kennzeichnend für eine Rente ist der aleatorische Charakter. Dieses aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer von der durchschnittlichen Lebenserwartung (OGH 30.5.1994, 1 Ob 515/94).

7004Leibrenten sind von der Lebensdauer einer oder mehrerer bestimmter Personen (des Rentenberechtigten, des Rentenverpflichteten oder auch dritter Personen) abhängende Leistungen.

7005Ist die Leistungsdauer von Anfang an bestimmt, liegen Raten vor.

Ist eine am Umsatz der auf die Veräußerung folgenden Jahre orientierte Gegenleistung ausreichend konkretisiert, ist sie nicht nach Rentenregeln, sondern als Forderung anzusetzen und gehört damit zum Veräußerungsgewinn (VwGH 17.09.1997, 93/13/0106, Veräußerung gegen Fixbetrag und 10% der folgenden Dreijahresumsätze). Stellt sich heraus, dass die geschätzte Kaufpreisforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, ist die Differenz als Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151, zu einem nach der Betriebsveräußerung eingetretenen Forderungsausfall).

24.1.1.1 Zeitrenten

7006Zeitrenten stellen sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum ab. Zeitrenten, bei denen die Lebensdauer einer Person in irgendeiner Form eine für das Ausmaß der Rentenleistungen bestimmende Rolle spielt, werden abgabenrechtlich als Renten behandelt. Zeitrenten treten in zwei Formen auf:

  • Rente mit Vereinbarung einer Höchstlaufzeit (Höchstzeitrente oder abgekürzte Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, höchstens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren vereinbart.

  • Rente mit Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, mindestens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren vereinbart.

Da Zeitrenten wegen des ihnen eigenen aleatorischen Elementes noch als Renten in steuerrechtlichem Sinn gelten, kommt eine Aufspaltung der Zeitrente in einen Raten- und einen Rententeil nicht in Betracht (VwGH 23.6.1983, 2749/80).

7007Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente)

Wird der Erwerber eines Wirtschaftsgutes für den Fall des Ablebens des Veräußerers während der vereinbarten 15-jährigen Tilgungsfrist für den festgesetzten Kaufpreis von der Verpflichtung entbunden, den noch offenen Kaufpreis zu entrichten, liegt eine (Höchst-) Zeitrente vor (VwGH 9.11.1982, 82/14/0109; VwGH 21.12.1999, 94/14/0174).

Testamentarisch angeordnete Legatszahlungen, die in 100 Monatsraten zu entrichten sind und die selbst im Falle des Ablebens eines Legatars nicht erlöschen, sind Ratenvermächtnisse, die weder eine Rente noch eine dauernde Last darstellen (VwGH 29.3.1993, 92/15/0052). Sind hingegen die Zahlungen mit einem Zeitraum befristet, so liegt eine Rente vor, wenn die zeitliche Befristung so lange ist, dass das aleatorische Merkmal nicht verloren geht. Ein fünfzehnjähriger Zeitraum erscheint genügend lange, um die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ablebens der berechtigten Person (aleatorischer Faktor) noch als ausreichend anzusehen (VwGH 19.3.1985, 82/14/0151).

Übernimmt jemand Vermögenswerte gegen die Verpflichtung, dem Übergeber lebenslänglich eine Leibrente zu zahlen und nach dessen Tod die Hälfte dieser Zahlungen durch eine Zeit von zwanzig Jahren an die Tochter des Übergebers bzw. nach dem Ableben derselben an deren Kinder zu leisten, so ist auch hinsichtlich der Zahlungen für den zwanzigjährigen Zeitraum ein aleatorisches Moment und daher eine Rente anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungspflicht erlischt, sobald alle nach dem Übergeber begünstigten Personen innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraumes versterben (VwGH 15.6.1977, 2722/76).

7008Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)

Wird vereinbart, dass im Falle des Todes des Rentenberechtigten vor Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren die Rente für einen bestimmten Mindestzeitraum weiter zu entrichten ist, dann ist auch eine solche Rente, selbst wenn man sie wegen des fehlenden aleatorischen Charakters für den Mindestzeitraum nicht als Leibrente ansehen sollte, ein wiederkehrender Bezug gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 23.4.1969, 1633/68) bzw. eine dauernde Last gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

24.1.2 Dauernde Lasten

7009Dauernde Lasten gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Sie unterscheiden sich von Renten vornehmlich im Inhalt der Leistung und im Fehlen einer Gleichmäßigkeit. Es muss aber ein selbständiges Grundrecht begründet sein, das

  • losgelöst von allfälligen früheren Ansprüchen des Berechtigten existiert,

  • von Dauer und einer gewissen Periodizität ist,

  • eine gewisse, wenn auch nicht regelmäßige Wiederkehr vorweist und

  • auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht.

7010Während Renten Geld oder andere vertretbare Sachen zum Inhalt haben, können dauernde Lasten in Leistungen anderer Art bestehen. Es muss sich um Leistungen handeln, die eine Vermögensminderung bzw. einen Vermögenszuwachs begründen. So können etwa Nutzungsrechte unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallen (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139, betr. Holznutzungsrechte). Ein bloßes Dulden, der Verzicht auf eine Nutzung zugunsten eines anderen oder persönliche Dienstleistungen fallen jedoch nicht darunter (VwGH 28.10.1975, 1281/74).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.06.2013
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448