Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
24. Rentenbesteuerung

24.9 Gemischte Rente

7052Gemischte Renten können anlässlich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern entstehen. Dies dann, wenn der Rentenbarwert mehr als 125% jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftgutes beträgt. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung der Rente vorzunehmen. Derjenige Teil der Rente, dessen Barwert zu 100% dem Wert des übertragenen Wirtschaftgutes entspricht, ist als Kaufpreisrente nach den in Abschnitt 24.7 dargelegten Grundsätzen zu behandeln. Dieser Rentenanteil errechnet sich aus dem Produkt aus dem Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes und Monatsrente gebrochen durch den gesamten Rentenbarwert. Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente (siehe Rz 7046 ff).

Wird nach dem 31.3.2012 ein Grundstück gegen eine gemischte Rente veräußert, führt der Teil der Rente, dessen Barwert zu 100% dem Wert des Grundstücks entspricht, ab dem Übersteigen der Anschaffungskosten (inklusive der Werbungskosten) zu Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (siehe auch Rz 7014b).

Beispiel:

Eine Immobilie im Wert von 100.000 Euro (Anschaffungskosten: 60.000 Euro) wird von einer 60-jährigen Frau gegen monatliche Rente von 1.000 Euro übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 167.909 Euro, somit 167,91% (167.909 x 100 : 100.000) des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes.

Daher beträgt der auf die Kaufpreisrente entfallende Teil monatlich 595,56 Euro (100.000 x 1.000 : 167.909) oder 59,56% (595,56 x 100: 1.000) der gesamten monatlichen Rente. Überschreitet die Summe der monatlichen Zahlungen von 595,56 Euro den Betrag von 60.000 Euro, ist hinsichtlich dieses Rententeiles Steuerpflicht gemäß § 30 EStG 1988. Für den Rentenzahler ist ein Sonderausgabenabzug erst ab Überschreiten des Rentenbarwertes möglich.

Ein Betrag von monatlich 404,44 Euro oder 40,44% der monatlichen Rente ist eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Diese Zahlungen sind auch nicht für das Erreichen des Betrages von 60.000 Euro zu berücksichtigen.

7053Bei der Aufteilung einer gemischten Rente und eines Einmalbetrages ist zu beachten, dass der Einmalbetrag stets dem Kaufpreisanteil zuzurechnen ist. Ist die Höhe des Einmalbetrages mit dem Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ident, handelt es sich bei der gesamten Rente um eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Ist der Einmalbetrag geringer als der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist ein der Differenz entsprechender Anteil der Rente als Kaufpreisrente anzusehen.

7054Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Dieser Unterhaltsanteil errechnet sich aus dem Rentenbarwert zuzüglich des Einmalbetrages abzüglich des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes. Dieses Ergebnis ist mit 100 zu multiplizieren und durch den Rentenbarwert zu dividieren.

Beispiel:

Ein Einzelwirtschaftsgut wird von einer 62-jährigen Frau gegen eine monatliche Rente von 2.000 Euro und einen Einmalbetrag von 50.000 Euro übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 325.043 Euro und der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes 230.000 Euro.

Der Rentenbarwert zuzüglich Einmalbetrag beträgt somit 163% des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes.

Der Anteil des Unterhaltsteiles der Rente beträgt 44,62 % [(325.043+50.000-230.000)x100:325.043].

Dies ergibt bei einer monatlichen Rente von 2.000 Euro einen steuerlich unbeachtlichen Teil von 892,4 [44,62 % von 2.000 = 892,4]

Der verbleibende Rententeil von 1.107,6 Euro [55,38% von 2.000] ist steuerlich relevant.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.06.2013
Betroffene Normen:
§ 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448