Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer

1519Siehe LStR 2002 Rz 327.

Eintreibungskosten

1520Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen sind Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gesetzt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Einbringungsmaßnahmen erwachsen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Gläubiger Aufwendungen tätigt, die dem Schuldner zusätzliches Einkommen verschaffen sollen, welches ihn in weiterer Folge in die Lage versetzen soll, seine Schulden zu begleichen (VwGH 4.4.1990, 86/13/0116).

Energiekostenbeitrag-Strom

1520aDer Energiekostenbeitrag-Strom (EKB-S) stellt gemäß § 3 Abs. 6 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG, BGBl. I Nr. 220/2022) eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Erbauseinandersetzung, Erbschaftsregelung

1521Die dadurch anfallenden Kosten sind deshalb keine Betriebsausgabe, weil sie lediglich die Privatsphäre bzw. einen nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs betreffen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142). Sie sind somit auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen. Dies betrifft auch damit im Zusammenhang stehende Anwalts- und Prozesskosten sowie die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).Die Zahlungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie ein Erbe aus nachträglichen Honorareinnahmen zu leisten hat (VwGH 8.2.1977, 0122/77).

Erhaltungsaufwendungen

1522sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht den zwingend auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 7 EStG 1988 zuzuordnen sind (siehe auch Rz 1398 ff).

Erpressung

1523Die diesbezüglichen finanziellen Folgen gehören zwar idR in den Bereich der privaten Lebensführung, jedoch sind betrieblich veranlasste Ausnahmen denkbar, zB Drohungen mit

  • Geheimnisverrat an die Konkurrenz;

  • Beschädigung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern;

  • Vergiftung von durch den Betrieb erzeugten (bereits in Letztverbrauchermärkte gelangten) Lebensmitteln.

Siehe auch unter "Lösegeld" (Rz 1594)

Erwachsenenvertretung, gerichtliche

1523aSiehe Rz 1629a.

EU-Geldbußen, Geldbußen nach dem Kartellgesetz wegen Wettbewerbsverstößen

1523bEU-Geldbußen oder Geldbußen nach dem österreichischen Kartellgesetz (vgl. §§ 29, 30 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005), die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission bzw. dem österreichischen Kartellgericht verhängt werden, haben bestrafenden Charakter und sind nicht abzugsfähig ( § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988).

Euro-Umstellung

1524Kursverluste sind zum 31. Dezember 1998 auszuweisen und sofort steuerwirksam.

Nach Art. III des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, ist in Zusammenhang mit der Währungsumstellung eine Bildung von Rückstellungen unzulässig.

Event-Marketing

1524aAufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig, wenn der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und Event-Marketing im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Zur Bewirtung im Rahmen von Marketing-Events siehe Rz 4819 und 4823.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.03.2023
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448