Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.2 Betriebsausgaben - Allgemeines

5.2.1 Allgemeines

5.2.1.1 Begriff der Betriebsausgaben

1079Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

1080Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus. Sie können entweder in Geld oder Geldeswert bestehen. Auch Wertabgänge ohne Zahlung können Betriebsausgaben sein, zB die AfA.

1081Der Betriebsausgabenbegriff gilt gleichermaßen für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (VwGH 25.3.1966, 0536/65).

1082Zur Abgrenzung sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben von aktivierungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 2186 und 2187.

1083Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 siehe Rz 4701 ff.

5.2.1.2 Wesentliche Aspekte des Betriebsausgabenabzuges

1084Ausgaben müssen ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen (vgl. VwGH 2.10.1968, 1345/67); bedeutsam ist die Verkehrsauffassung (VwGH 20.4.1993, 92/14/0232).

1085Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt für eine betriebliche Veranlassung, ausgenommen ein persönlicher Faktor (vgl. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156) tritt hinzu. In diesem Fall wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0112).

1086Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden Geschehensablauf auszugehen (vgl. VwGH 1.2.1980, 0732/79, VwGH 14.1.1981, 2202/79). Die Betätigung und die daraus entstehende Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen (vgl. VwGH 4.4.1990, 86/13/0116, VwGH 19.5.1994, 92/15/0171).

1087Nicht zu prüfen ist grundsätzlich die Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit einer Ausgabe (ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2b EStG 1988 - siehe Rz 4761 ff). Unangemessenheit kann aber Indiz für eine private Veranlassung sein (vgl. VwGH 12.1.1983, 81/13/0004).

1088Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hindert die Veranlassung nicht (VwGH 18.6.1965, 0248/65). Ausnahme: Aufwendungen werden ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen getätigt (VwGH 1.12.1982, 81/13/0043). Ein Rechtsanspruch des Empfängers ist nicht Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung (vgl. VwGH 11.5.1979, 0237/77 - siehe dazu Rz 4839). Freiwillige Zahlungen können betrieblich veranlasst sein.

1089Aufwendungen, die gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Bestimmungen verstoßen, können Betriebsausgabe sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/14/0134); betreffend Schmiergelder siehe Rz 4840 ff.

1090Ersparte Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Eine irrtümlich geleistete Nichtschuld führt zu einem Rückforderungsanspruch, sodass (auch beim § 4 Abs. 3 EStG - Ermittler) ein endgültiger Abgang analog zur Hingabe eines Darlehens nicht anzunehmen ist (VwGH 1.7.1992, 91/13/0084).

1091Aufwendungen sind nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der sie leistet (vgl. VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).

1092Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind oder mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, bleiben bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz (Rz 4853 ff). Auch Einnahmen, die auf Grund eines DBA von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, sind nicht steuerpflichtig iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988, damit zusammenhängende Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448